Widerspruch gegen Entscheidungen der Krankenkassen
Versicherte sind nicht immer mit den Entscheidungen ihrer Kranken- oder Pflegekasse einverstanden. Manchmal erhofft man sich einen höheren Pflegegrad oder erwartet, dass die Kosten für eine bestimmte Therapie übernommen werden. Sobald der Bescheid vorliegt, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Kasse muss den Antrag dann erneut prüfen. Wichtig ist jedoch, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Kasse eingeht, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt.
Neu seit 2025: Die Post hat mehr Zeit
Der Startpunkt für die Frist ist nicht das Datum auf dem Bescheid, sondern der Tag, an dem dieser zugegangen ist und theoretisch gelesen werden konnte. Normalerweise werden Bescheide per Post zugestellt. Da die Kassen nicht genau wissen können, wann das Schreiben im Briefkasten landet, gehen sie davon aus, dass es nach einer bestimmten Zeit eingetroffen sein muss. Bisher war dies der dritte Tag nach dem Versand. Seit dem 1. Januar 2025 hat sich dies geändert: Aufgrund längerer Zustellzeiten der Post hat der Gesetzgeber die Frist um einen Tag verlängert, wie Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW erklärt.
Beispielrechnung: Wann Brief da ist, wann Frist endet
Ein Beispiel der Verbraucherzentrale verdeutlicht die Regelung: Ist der Bescheid auf den 13. Januar datiert, gilt er vier Tage später, also am 17. Januar, als bekanntgegeben, auch wenn er früher im Briefkasten lag. Die Frist beginnt am 18. Januar und dauert einen Monat, endet also am 18. Februar. Bis dahin muss der Widerspruch bei der Kasse eingegangen sein. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Widerspruch per Mail ist nicht zulässig
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Übermittlungswege wie Fax, Einschreiben oder persönliche Übergabe sind geeignet, um im Zweifelsfall den rechtzeitigen Eingang nachzuweisen. Einige Kassen akzeptieren auch Widersprüche per App. Eine Übermittlung per E-Mail ist jedoch nicht zulässig, so die Verbraucherzentrale. Es ist nicht erforderlich, den Widerspruch sofort inhaltlich zu begründen. Es genügt, der Kasse innerhalb der Frist mitzuteilen, dass man der Entscheidung widersprechen möchte. Dabei sollten das Aktenzeichen und das Datum des Bescheids angegeben werden. Die Verbraucherzentrale bietet einen Musterbrief an. Die Begründung kann später nachgereicht werden, wobei es hilfreich sein kann, sich mit einem Arzt oder Pflegedienst abzustimmen.